Bundesrat stimmt EnEV mit Änderungen zu

(Foto und Copyright: Bundesrat 2006)

Am Freitag hat der Bundesrat der EnEV 2009 mit mehreren Änderungen zugestimmt. Nimmt die Bundesregierung jetzt alle Änderungen an, dann kann die EnEV in diesem Jahr in Kraft treten. Dem Bundesrat wurde ein umfangreiches Dokument mit Änderungsempfehlungen der Fachausschüsse vorgelegt. 20 Änderungen gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung (BR 569/08) davon hat der Bundesrat in seinen Beschluss (BR 569/08(B)) übernommen. Teilweise dienen sie der redaktionellen Klarstellung, viele sind jedoch auch inhaltlicher und technischer Art. Die wichtigsten Eckpunkte der EnEV 2009 wären danach im Einzelnen:

  • Das Anforderungsniveau an den Primärenergiebedarf wird um durchschnittlich 30% verschärft, beim Transmissionswärmeverlust beträgt die Verschärfung allerdings nur 15%. Der Änderungsempfehlung, diese Nebenanforderung gegenüber der EnEV 2007 ebenfalls um durchschnittlich 30% zu verschärfen, hat der Bundesrat nicht entsprochen. Ein direkter Vergleich der Niveaus ist allerdings nicht möglich, da sich gleichzeitig die Bestimmung der Höchstwerte gegenüber der EnEV 2007 verändert:
  • Die Höchstwerte für den Primärenergiebedarf von Wohngebäude werden künftig mithilfe eines Referenzgebäudes bestimmt, die bisher tabellierten Höchstwerte entfallen dafür. Dieses Verfahren ist bisher bereits für Nichtwohngebäude üblich.
  • DIN V 18599 kann künftig alternativ zur DIN V 4701-10 und DIN V 4108-6 für Wohngebäude angewendet werden. Allerdings bezieht sich der EnEV-Text auf die Fassung 2007-02 von DIN V 18599, d.h. Wohngebäude können dann mit den relevanten Teilen der aktuell bereits auf Nichtwohngebäude angewendeten Fassung berechnet werden.
  • Bezüglich der Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen ist der Bundesrat mit einer Klarstellung der Regierungsvorlage gefolgt. Elektrische Speicherheizsysteme dürfen damit in den meisten Anwendungsfällen ab 2020 bzw. 30 Jahre nach ihrem Einbau oder einer wesentlichen Teileerneuerung nicht mehr betrieben werden.
  • § 26a führt die Unternehmererklärung für die Fälle ein, in welchen heizungs-, lüftungs-, und klimatechnischen Anlagen oder Warmwasseranlagen oder Teile davon in einem Bestandsgebäude ersetzt oder erstmalig neu eingebaut werden, sowie bei der Änderung von Außenbauteilen und der Dämmung oberster Geschossdecken. Der Bundesrat hat abgelehnt, dass die zuständige Behörde dazu Stichproben durchführen soll. Die Unternehmererklärung soll lediglich auf Verlangen der Landesbehörde vorzulegen sein.
  • § 26a „Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters“ wurde mit kleinen Änderungen und unter Berücksichtigung bereits vorgenommener Prüfungen in einzelnen Ländern ebenfalls bestätigt. Künftig prüft also der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob Heizkessel, die laut EnEV außer Betrieb zu setzen waren, weiter betrieben werden, ob Dämm- und regelungstechnische Vorschriften eingehalten werden und unterrichtet bei einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Erfüllung der Pflichten kann vom Eigentümer auch durch Vorlage von Unternehmererklärungen gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister nachgewiesen werden.
  • War bisher für die Einhaltung der EnEV der Bauherr verantwortlich, kommen nun in § 26 auch Personen dazu, „die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.“
  • Wird in Neubauten Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf der Strom in den Berechnungen vom Endenergiebedarf abgezogen werden, wenn er im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt sowie vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird. Hinweis: Seit Anfang 2009 wird diese Eigennutzung unter bestimmten Bedingungen über das EEG und KWK auch finanziell gefördert.
  • Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des Energieausweises auch weiterhin die erforderlichen Daten bereitstellen. Er muss allerdings dafür sorgen, dass diese richtig sind. Der Aussteller darf die vom Eigentümer bereitgestellten Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht. Sowohl diese Pflicht des Eigentümers als auch des Ausstellers zur korrekten Datenbereitstellung bzw. Datenermittlung sind im Zusammenhang mit der Bußgeldbewehrung nach dem neuen § 27 Abs. 2 Nr. 2 bei Verstoß gegen diese Pflichten zu sehen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche Daten bei der Erstellung von Energieausweisen verwendet werden.
  • Energieausweise verlieren ihre Gültigkeit, wenn nach § 16 Abs. 1 durch bestimmte Änderungen und Erweiterungen für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden müssen.
  • Bei den erforderlichen Grundausbildungen der Energieausweisaussteller wurde die Fachrichtung Physik aufgenommen. Im EnEV-Entwurf war in § 21 ursprünglich vorgesehen, dass sich auch Personen, die nicht dem EnEV-Raster für die Ausstellungsberechtigung entsprechen, jedoch entsprechend qualifiziert sind, in Einzelfallentscheidungen die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung bei der zuständigen Landesbehörde bestätigen zu lassen können und damit auch Energieausweise ausstellen dürfen. Dies wurde vom Bundesrat mit dem Hinweis auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand abgelehnt.
  • In § 29 Abs. 6 wurde durch eine redaktionelle Änderung der ausstellungsberechtige Personenkreis so geändert, dass eine Qualifikation zum Handwerksmeister oder zum staatlich anerkannten oder geprüfte Techniker anderer als der in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Fachrichtungen nicht mehr erforderlich ist.
  • Gegenüber der EnEV 2007 unverändert bleiben die Regelungen, in welchen Fällen ein bedarfs- bzw. verbrauchsorientierter Energieausweis auszustellen ist. In den Energieausweisen sollen aber künftig mehr Details zum Einsatz alternativer Energiesysteme und zu den Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes angegeben werden.

Die Änderungswünsche des Bundesrats bedürfen noch der Zustimmung der Bundesregierung. Der dazu notwendige Kabinettsbeschluss soll möglichst schnell herbeigeführt werden. Einwände sind eher unwahrscheinlich, weil seit dem Weiterleiten an den Bundesrat im August 2008 die Bundesregierung selber einen größeren Teil der Änderungsvorschläge initiiert oder begleitet hat. Nach der Kabinettsentscheidung könnte die EnEV 2009 voraussichtlich sogar ohne weitere Verzögerung durch eine EU-Notifizierung im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Quelle: Der Gebäudeenergieberater

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